Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen
Ziel und Gegenstand
Der Freistaat fördert Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Regionen, die zur Schaffung von qualifizierten Dauerarbeitsplätzen und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen.
Gefördert werden Investitionsvorhaben zur Erweiterung bestehender Betriebsstätten am Standort oder die aufgrund einer Erweiterung notwendige Neuerrichtung an einem anderen Standort. Förderfähig sind darüber hinaus auch Neuinvestitionen in übernommene Betriebsstätten, die der Fortführung des Erwerbszwecks dienen.
Antragsberechtigt sind
- kleine Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des Handwerks, des Einzelhandels und des Dienstleistungsbereiches sowie Angehörige der wirtschaftsnahen Freien Berufe und niedergelassene Ärzte ausgewählter Fachgruppen.
- Der Antragsteller darf nicht mehr als 20 Personen beschäftigen, darüber hinaus müssen die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllt sein.
Voraussetzungen
- Das Unternehmen muss seine Produkte oder Leistungen innerhalb eines Radius von 50 km um die zu fördernde Betriebsstätte absetzen. Die Voraussetzungen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ dürfen somit nicht erfüllt sein.
- Investitionsvorhaben, die in den Städten Dresden oder Leipzig durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.
- Mit dem Investitionsvorhaben muss mindestens ein neuer Dauerarbeitsplatz oder ein neuer Ausbildungsplatz geschaffen werden.
- Das Investitionsvolumen muss mindestens 10.000 EUR betragen.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Regel bis zu 35% der förderfähigen Kosten und bis zu 45% der förderfähigen Kosten, wenn gegenüber dem bisherigen Bestand ein deutlicher Zuwachs an Arbeitsplätzen erzielt wird. Im Sonderfall der Investition in eine stillgelegte oder von Stilllegung bedrohte Betriebsstätte beträgt der Zuschuss bis zu 50% Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 200.000 EUR.
Antragsverfahren
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme unter Verwendung der Antragsformulare an die
Sächsische AufbauBank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel. (03 51) 49 10-0
Fax (03 51) 49 10-40 00
E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de
Internet: http://www.sab.sachsen.de
zu richten.
Quelle
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 18. November 2008, Sächsisches Amtsblatt Nr. 49 vom 4. Dezember 2008, S. 1646.
Geltungsdauer
Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2010.
Ansprechpartner
Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel. (03 51) 49 10-0
Fax (03 51) 49 10-40 00
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