Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in Ländliche Gebiete

Europäische Kommission für landwirtschaftliche Entwicklung

Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen 2007 – 2013. www.eler.sachsen.de

Grenzübergreifende Projektförderung nach Ziel 3

Auf der Grundlage des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Verbindung mit dem Verzeichnis der förderfähigen Regionen (Entscheidung der Kommission vom 31.10.2006) haben der Freistaat Sachsen und die Tschechische Republik das vorliegende Programm ausgearbeitet.

Als förderfähiges Gebiet stehen auf sächsischer Seite die Grenzkreise1 Vogtlandkreis, Aue-Schwarzenberg, Annaberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Freiberg, Weißeritzkreis, Sächsische Schweiz, Bautzen, Löbau-Zittau sowie die Kreisfreie Stadt Plauen im Mittelpunkt der Betrachtung.

Mögliche Antragsteller sind:

1. Behörden und sonstige Einrichtungen des Freistaates Sachsen, insbesondere
1.1. Straßenbauämter des Freistaates Sachsen
1.2. Staatsbetrieb Sachsenforst
1.3. Landestalsperrenverwaltung
1.4. Dienststellen der Polizei
1.5. Landesamt für Verfassungsschutz
1.6. Sächsische Bildungsagentur einschließlich ihrer Regionalstellen

2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, insbesondere
2.1. Körperschaften, Verbände und Stiftungen
2.2. Kammern
2.3. Kommunale Gebietskörperschaften, deren Einrichtungen und deren Zusammenschlüsse
2.4. Hochschulen
2.5. Berufsakademie einschließlich der Studienakademien
2.6. Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände der anerkannten Hilfsorganisationen Öffentliche Verwaltungen und deren Einrichtungen
2.7. Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialbereiches
2.8. Museen und Bibliotheken
2.9. Nahverkehrsunternehmen und Schieneninfrastrukturunternehmen, deren Schienenwege von Nahverkehrsunternehmen genutzt werden
2.10. Juristische Personen des privaten Rechts, die zum Zeitpunkt der Förderung noch mindestens 6 Jahre zur Durchführung kommunaler Dienstleistungen verpflichtet sind
2.11. Technologiezentren im wirtschaftsnahen Bereich, die im öffentlichen Interesse wirken
2.12. Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)
2.13. Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen
2.14. Forschungseinrichtungen
2.15. Vereine, Stiftungen
2.16. Gesellschaften mit staatlicher Beteiligung
2.17. Träger der freien Jugendhilfe
2.18. Künstlergruppen

Verfahren und Kriterien der Projektauswahl

Grundsätzliches

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gibt in Artikel 65 vor, dass durch den Begleitausschuss binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Programms die Kriterien für die Projektauswahl der zu finanzierenden Projekte geprüft und gebilligt werden.

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 ist für jedes Vorhaben ein federführender Begünstigter (Lead - Partner) zu benennen. Der Lead - Partner trägt die organisatorische, inhaltliche und finanzielle Gesamtverantwortung für das Projekt und ist alleiniger Ansprech- und Vertragspartner. Er legt die Modalitäten für die Beziehungen zwischen ihm und den weiteren Projektpartnern in einer Vereinbarung fest.

Der Lead-Partner ist verantwortlich für:

  • die Koordinierung der Projektentwicklung;
  • die Vollständigkeit des Antrages;
  • die Einreichung des Antrages;
  • das Projektmanagement und Berichtswesen;
  • die Verwaltung der projektbezogenen EU-Mittel und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel im Rahmen des Gesamtprojektes, auch durch die am Projekt beteiligten Partner.
  • Jeder am Projekt beteiligte Begünstigte trägt die Verantwortung im Fall von Unregelmäßigkeiten der von ihm gemeldeten Ausgaben selbst.

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 werden künftig nur solche Projekte unterstützt, bei denen Begünstige aus mindesten zwei Ländern auf mindestens zwei der folgenden Arten zusammenarbeiten:

  • Gemeinsame Ausarbeitung und /oder
  • Gemeinsame Durchführung und / oder
  • Gemeinsames Personal und / oder
  • Gemeinsame Finanzierung.

Der Begleitausschuss entscheidet in seinen Sitzungen abschließend über die Projektauswahl. Mit dem Beschluss des Begleitausschusses über die Förderung eines Projektes können Auflagen an die Begünstigten ausgesprochen werden.

Weiter Informationen erhalten Sie unter:

EUROREGION ELBE/LABE
Kommunalgemeinschaft Euroregion
Oberes Elbtal/Osterzgebirge e.V.

Ch. Preußcher (Geschäftsführer)

Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 6
D-01796 Pirna

Tel.: +493501-520013
Fax: +493501-527457
Mail: info@euroregion-elbe-labe.eu
Web. www.euroregion-elbe-labe.eu

Kontakt für Ziel 3 Projekte

EUROREGION ELBE/LABE
Kommunalgemeinschaft Euroregion
Oberes Elbtal/Osterzgebirge e.V.
Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 6
D-01796 Pirna

Tel.: +493501-520013
Fax: +493501-527457
Mail: info@euroregion-elbe-labe.eu
www.euroregion-elbe-labe.eu

Ch. Preußcher
Geschäftsführer