Bundesregelung Kleinbeihilfen
Angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung eine Bundesregelung zur Gewährung von Kleinbeihilfen unter Bezugnahme auf den „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ bei der EU-KOM genehmigen lassen. Nach dieser Regelung können Kleinbeihilfen bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 EUR im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 an Unternehmen in allen Zweigen der Wirtschaft, außer im Fischereisektor und der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgereicht werden. Die Kleinbeihilfe darf außerdem nicht gewährt werden an Unternehmen im Bereich der Bearbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn der Beihilfebetrag auf der Basis des Preises oder der Menge solcher Produkte festgesetzt wird und die Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergereicht wird.
Die Richtlinie ILE/ 2007 ist für die Anwendung der De-minimis-Beihilfen offen und wird daher auch für die Anwendung der Kleinbeihilferegelung nach näherer Maßgabe der "Bundesregelung Kleinbeihilfen" (siehe Download) geöffnet. Es handelt sich bei der Regelung jedoch nicht um eine Änderung der De-Minimis-Verordnung 1998/2006, die unberührt bleibt. Diese neue Regelung steht unabhängig neben der De-Minimis-Förderung; ein Zusammenhang besteht nur bei der Kumulierung. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen kommt im Einzelfall zur Anwendung wenn z.B. der De-minimis-Rahmen von 200.000 EUR nicht ausreicht.


